Allgemeine Infos
Pflegehilfsmittel der Pflegeversicherung - was wird finanziert?
- Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln
- Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen
- Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz
- Freibeträge bei der Lohn- und Einkommenssteuer
- Hilfen für Pflegepersonen
- Steuerliche Entlastungen
- Pflegeleistungsergänzungsgesetz
finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung
- Pflegesachleistungen/ Pflegegeld
- Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
- Berechnung des Pflegegeldanteils - Kombinationspflege
- Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege/ Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
- Vollständige Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
Neue Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ab 01.09.2006 in Kraft
Am 01.09.2006 tritt, mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums, die neue Richtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Kraft. Nach dieser Richtlinie begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob und welchen Anspruch Personen auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Erforderlich wurde die vollständige Überarbeitung aufgrund diverser rechtlicher und gesetzlicher Änderungen sowie pflegefachlicher Anforderungen. Neu an der Richtlinie ist u. a., dass der MDK bei der Begutachtung nicht mehr nur den Leistungsbedarf im Rahmen der Pflegeversicherung, sondern auch hinsichtlich der Krankenkassenleistungen erhebt. "Unabhängig davon, wer die Kosten trägt, werden künftig insbesondere auch Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V (häusliche Krankenpflege) erfasst", so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa). "Diese Änderung der Begutachtungsrichtlinie dürfte die weitestgehenden Auswirkungen auf die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und der jeweiligen Pflegestufe haben."
Hilfen für Pflegepersonen
Beiträge für die Alterssicherung, Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Unterhaltsgeld nach Maßgabe des Arbeitsförderungsgesetzes nach Beendigung der Pflegetätigkeit, kostenlose Teilnahme an Pflegekursen.
Ergänzungsgesetz
Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz wurde entwickelt, um Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben, etwas mehr Unterstützung zu ermöglichen.
Das Gesetz ist eine Ergänzung zum Pflegeversicherungsgesetz. Pflegebedürftige erhalten maximal 460,00 EUR im Jahr zu ihren bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung hinzu.
Leistungen nach dem "Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz"
Wer ist anspruchsberechtigt?
Wofür können die 460 EUR verwendet werden?
Schritte zum Erhalt der Leistungen
Heilmittel-Richtlinie
Im Rahmen der Neufassung der Heilmittel-Richtlinien einschließlich des Heilmittelkatalogs gelten ab dem 1. Juli 2004 folgende Änderungen:
- Künftig sind auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie z.B. halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen.
- Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurden zu Gruppendiagnosen zusammengefügt.
- Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die die Erwachsenenform dieser Krankengymnastik anwenden.
- Die neuen Heilmittel-Richtlinien stellen klar, dass Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 30 SGB IX nur dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln haben, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird.
