Die Pflegeversicherung
Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.
- Häusliche Pflege
- Tages- und Nachtpflege
- Verhinderungspflege & Unterschied zu Kurzzeitpflege
- Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
- Pflegezeitregelung
- Soziale Sicherung der Pflegepersonen
- Beratung und Ansprechpartner
- Weiterführende Informationen im Internet
Informationen zur Pflegeversicherung
Q. Häusliche Pflege
Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Es besteht die Möglichkeit, Sachleistung und Geldleistung zu kombinieren.
Außerdem können Pflegeleistungen auch gemeinschaftlich, beispielsweise durch Bewohner von Wohngemeinschaften oder durch Nachbarn, bezogen werden. Die aus dem "Poolen" (Zusammenlegen) entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen dürfen wiederum zum Einkauf von Betreuungsleistungen genutzt werden, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung gesichert sind, und die Betreuungsleistung nicht bereits von anderen Kostenträgern bereitgestellt wird.
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Q. Tages- und Nachtpflege
Lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege möglich.
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Q. Verhinderungspflege & Unterschied zu Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39, SGB XI) ermöglichen, bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen in Anspruch zu nehmen.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten.
Durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ergeben sich noch weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme niedrigschwelliger ambulanter Pflegehilfen.
Die Kurzzeitpflege greift im Unterschied zur Verhinderungspflege dort, wo weder die häusliche Pflege noch die teilstationäre Pflege möglich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege für 4 Wochen im Kalenderjahr. Somit wird der Pflegebedürftige also für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen und dort gepflegt bzw. versorgt.
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Q. Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind sowie um technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Dazu zählen etwa Pflegebetten und Polster für die Lagerung.
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Q. Pflegezeitregelung
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).
Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können Beschäftigte zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber/die Firma regelmäßig 15 oder mehr Personen beschäftigt. Die notwendige sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der Pflegezeit ist gewährleistet.
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Q. Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des Gesetzes mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, wird die soziale Sicherung der Pflegepersonen weiter verbessert.
Für Personen, die wegen der Pflege nicht oder nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Darüber hinaus werden die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
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Q. Beratung und Ansprechpartner
Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Ab dem 01.01.2009 haben Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7 SGB XI). Diese kostenlose Beratung wird von Pflegestützpunkten übernommen und soll Betroffenen bei der Auswahl von Pflegeleistungen und der Abstimmung mit Trägern helfen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung auch in der häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Detaillierte Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall die Pflegekassen, Pflegestützpunkte oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte u.a.).
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Q. Weiterführende Informationen im Internet
- Broschüren des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema "Pflege"
- Gesetzestext: SGB XI
- Informationen zur Reform der Pflegeversicherung
- Informationen zum Modellprojekt "Pflegebudget"
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