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| Merkzeichen G Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert . Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 % und dem Merkzeichen G (gehbehindert) auf ihrem Behindertenausweis haben nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr im Umkreis von 50 km und im Verkehrsverbund. (Verkehrsverbund - siehe hier) Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30 €/km = 900,- €/Jahr bei der Steuererklärung oder Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch): Dazu gehören grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15 000 km im Jahr nicht übersteigt. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig. KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird Merkzeichen B Ständige Begleitung des Menschen mit Behinderung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig. Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und Bahnstrecken sowie im innerdeutschen Flugverkehr kostenlos mit. bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder Einrichtungen zahlt entweder der Behinderte einen ermäßigten Eintrittspreis oder aber die Begleitperson zahlt weniger oder gar nichts. Merkzeichen aG Der Mensch mit Behinderung ist außergewöhnlich gehbehindert Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30 €/km = 900,- €/Jahr bei der Steuererklärung oder Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch): Dazu gehören grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15 000 km im Jahr nicht übersteigt. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist Anspruch auf Parkausweis (Foto) für Behindertenparklätze ![]() Merkzeichen H Der Mensch mit Behinderung ist hilflos Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,- € Auf Antrag werden die Aufwendungen (z.B. Haushaltshilfe), höchstens jedoch ein Betrag von 924 € im Jahr, ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Voraussetzung ist ein GdB von mindestens 45. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuerbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer Merkzeichen RF Der Mensch mit Behinderung erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen (d.h. ist an der Teilnahme an öffentl. Veranstaltungen gehindert) für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren. - Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim Sozialamt gestellt - Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte Anschlussgebühr wird bei der Telekom beantragt 1. Klasse darf mit Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse in Eisenbahnen benutzen Merkzeichen VB Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50%, Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes Merkzeichen EB Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Merkzeichen Bl Der Mensch mit Behinderung ist blind, hochgradig sehbehindert oder cerebral blind Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,- € Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 € Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr KFZ Steuererbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung Anspruch auf Behindertenausweis |
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