Fragen und Antworten
Wir haben im Internet recherchiert und einige Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis herauusgefiltert. *
Fragen zum Schwerbehindertenausweis- Wie beantrage ich die Feststellung einer Behinderung?
- Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
- Was ist eine "Behinderung" nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)?
- Wie wird das Ausmaß der Behinderung bemessen?
- Wie wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt?
- Ich habe mehrere Funktionsstörung. Wie wird mein GdB festgestellt?
- Meine Behinderung hat sich verschlimmert, was muß ich tun?
- Welche Vorteile bringt mir der Schwerbehindertenausweis?
- Mein Schwerbehindertenausweis ist abgelaufen. Muss ich einen neuen Antrag stellen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Behindertenparkplätze nutzen?
- Mit welchem Ausweis kann ich die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr nutzen?
- Ich möchte mit der Bahn verreisen. Mit welcher Bahn darf ich wie weit vergünstigt fahren?
- Wer erhält eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung?
- Darf mein steuerbegünstigter Pkw auch durch andere als im Fahrzeugschein angegebene Personen genutzt werden?
- Ich möchte von der Kfz-Steuerermäßigung auf das Beiblatt für den öffentlichen Personenverkehr wechseln. Was muss ich tun?
- Kann ich meine Schwerbehinderteneigenschaft rückgängig machen bzw. auf sämtliche Rechte verzichten?
- Was ist eine "Gleichstellung"?
- Wie viel Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Menschen zu?
- Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft mitteilen?
Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Q. Wie beantrage ich die Feststellung einer Behinderung?
Der Antrag ist bei der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) oder aber in dessen Zentrale mit dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck zu stellen. Zur Ermittlung der Zuständigkeiten sowie der Adressen klicken Sie bitte hier an.
Antragsformulare können Sie herunterladen (bitte hier anklicken) oder bei uns anfordern oder abholen. Der Antrag kann von Ihnen auch formlos gestellt werden. Sie erhalten dann das Antragsformblatt umgehend zugesandt.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens selbst erheblich beitragen, wenn Sie dem Antrag aktuelle ärztliche Unterlagen mit genauer Beschreibung der Befunde bzw. der Funktionsstörungen beifügen. Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich
Diagnosen enthalten, reichen dabei nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht erfolgen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens selbst erheblich beitragen, wenn Sie dem Antrag aktuelle ärztliche Unterlagen mit genauer Beschreibung der Befunde bzw. der Funktionsstörungen beifügen. Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich Diagnosen enthalten, reichen dabei nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht erfolgen.
Ansonsten fordern wir selbst die medizinischen Unterlagen direkt an. Sollten diese zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Deshalb werden Sie eventuell schriftlich zur Untersuchung eingeladen.
Den Antrag auf Schwerbehinderung für Sachsen-Anhalt findet man im Downloadbereich
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Q. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Die derzeitige durchschnittliche Erledigungszeit liegt bei 2 1/2 - 3 Monaten. Die Bearbeitungsdauer hängt im Einzelfall wesentlich davon ab, wie vollständig Ihre Angaben im Antrag sind und wie schnell die Ärzte, Krankenhäuser usw. antworten. Sobald die ärztlichen Befundberichte eingegangen sind, werten wir sie unter Beteiligung eines Gutachters aus; erst danach können wir einen Bescheid erteilen. Bei Eilbedürftigkeit (z.B. wegen drohender Kündigung) bemühen wir uns um eine bevorzugte Erledigung, doch wird die Bearbeitungszeit nicht nur von uns bestimmt.
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Q. Was ist eine "Behinderung" nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)?
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist:
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Q. Wie wird das Ausmaß der Behinderung bemessen?
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit beurteilt. Die Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben.
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Q. Wie wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt?
Wir stellen auf Antrag
- die Funktionsbeeinträchtigungen (Behinderung),
- den Grad der Behinderung (GdB)
- und die gesundheitlichen Merkmale
fest.
Wir erteilen hierüber einen Feststellungsbescheid.
Wenn bereits eine andere Verwaltung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt hat, entscheiden wir nicht erneut. Dies gilt nicht, wenn Sie weitere Funktionsbeeinträchtigungen oder ein besonderes rechtliches Interesse an einer anderweitigen Feststellung geltend machen oder die Feststellung gesundheitlicher Merkmale beantragen.
Beträgt der festgestellte GdB mindestens 50, stellen wir Ihnen einen Ausweis (über den GdB und die gesundheitliche Merkmale) aus.
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Q. Ich habe mehrere Funktionsstörung. Wie wird mein GdB festgestellt?
Wir stellen lediglich den GdB für eine (Gesamt-) Behinderung fest. GdB-Werte für einzelne Funktionsstörungen dürfen nicht einfach addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet.
Es kommt darauf an, inwieweit sich die einzelnen Funktionsstörungen gegenseitig beeinflussen. Dabei sind Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in den verbindlichen Richtlinien1 feste GdB-Werte angegeben sind.
1"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
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Q. Meine Behinderung hat sich verschlimmert, was muß ich tun?
In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, bei uns einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Der Ablauf entspricht der Beschreibung zu "1. Wie beantrage ich die Feststellung einer Behinderung?".
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Q. Welche Vorteile bringt mir der Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale (zum Beispiel: gegenüber Arbeitgeber, Integrationsamt, Finanzamt, Agentur für Arbeit).
Mit Hilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Anspruch nehmen: u.a.
- Recht auf bevorzugte Einstellung,
- Kündigungsschutz,
- berufliche Förderung,
- Zusatzurlaub,
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
- Nachteilsausgleiche,
- steuerliche Erleichterungen,
- Vergünstigungen im Personen Nah- und Fernverkehr
- Vergünstigungen beim Wohnen
- Schutz des Schwerbehindertengesetzes.
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Q. Mein Schwerbehindertenausweis ist abgelaufen. Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Ein Antrag ist nicht erforderlich. Reichen Sie einfach den Schwerbehindertenausweis zur Verlängerung ein. Wenn die Gültigkeit bereits zweimal verlängert wurde, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Sie müssen dann dazu den bisherigen Ausweis zusammen mit einem neuen Passbild einreichen.
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Q. Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Behindertenparkplätze nutzen?
Voraussetzung ist, dass bei Ihnen das Merkzeichen aG(außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) festgestellt ist.
Ihre Straßenverkehrsbehörde stellt Ihnen dann auf Antrag unter Vorlage Ihres Ausweises einen besonderen Parkausweis mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol aus.
Antragsformular zum Download
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Q. Mit welchem Ausweis kann ich die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr nutzen?
Der Schwerbehindertenausweis, der eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ermöglicht, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.
Schwerbehindertenausweis
Wenn Sie einen solchen Ausweis besitzen und dieses Recht in Anspruch nehmen wollen, erhalten Sie auf Antrag ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zum Ausweis. Für die Wertmarke ist im Allgemeinen ein Eigenanteil von jährlich 60 € oder 30 € für ein halbes Jahr zu leisten.
Ausnahmen von der Zahlungspflicht bestehen
- für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen
- für bestimmte Gruppen einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen
- sowie für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen.
Wenn Sie zu diesen Personenkreisen gehören, erhalten Sie die Wertmarke unentgeltlich.
Beiblatt zum Ausweis
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Q. Ich möchte mit der Bahn verreisen. Mit welcher Bahn darf ich wie weit vergünstigt fahren?
Seit dem 01.06.2005 können schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck und einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke sind, im Rahmen des Schleswig-Holstein-Tarifs (SH-Tarif) innerhalb von Schleswig-Holstein mit Bus und Bahn kostenfrei fahren.
Diese kostenfreie Regelung gilt aber beispielsweise nicht für IC-, EC- und ICE-Züge, die grundsätzlich zum Fernverkehrstarif der Deutschen Bahn zählen.
Für Reisen außerhalb von Schleswig-Holstein gilt die bisherige Regelung weiter, wonach unter Vorlage des Streckenverzeichnisses sowie des vorgenannten Schwerbehindertenausweises und des entspr. Beiblattes auch Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse frei benutzt werden können, und zwar mit Zügen des Nahverkehrs. Hierunter fallen folgende Züge:
Regionalbahn (RB), Stadtexpress (SE), Regionalexpress (RE), Schnellzug (D), InterRegio (IR), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen. Das Recht zur unentgeltlichen Beförderung entbindet aber nicht von der Zuzahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagspflichtiger Züge des Nahverkehrs in Verkehrsverbünden sowie auf allen S-Bahn-Strecken ohne km-Begrenzung.
Wo die 50-km-Zone um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt endet, ergibt sich aus dem Streckenverzeichnis.
Bei der Benutzung von Zügen der Deutschen Bahn AG ist die Freifahrberechtigung oftmals für den einzelnen Benutzer nicht überschaubar. Dies gilt sowohl für den 50-km-Umkreis als auch die verschiedenen Zugtypen, aber auch für die Einbindung in Verkehrsverbünden.
Es wird daher dringend empfohlen, sich vor Fahrtantritt jeweils bei einer Verkaufsstelle der Deutschen Bahn AG zu informieren!
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Q. Wer erhält eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung?
Anstelle der unentgeltlichen Beförderung kann auch eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 % in Anspruch genommen werden, sofern Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind, der nachweist, dass Sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind.
Sie können dann wählen, ob Sie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beanspruchen möchten.
Wenn Sie nachweislich zu den hilflosen oder blinden Menschen gehören (Merkzeichen H, Bl), werden Sie von der Kraftfahrzeugsteuer komplett befreit und können daneben auch die unentgeltliche Beförderung ohne jede Zuzahlung beanspruchen. Außergewöhnlich Gehbehinderte – Merkzeichen aG – werden ebenfalls völlig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, bei ihrer unentgeltlichen Beförderung ist das Beiblatt mit Wertmarke jedoch in der Regel kostenpflichtig.
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Q. Darf mein steuerbegünstigter Pkw auch durch andere als im Fahrzeugschein angegebene Personen genutzt werden?
Grundsätzlich ist die Kfz-Steuerbefreiung oder –ermäßigung mit einer Benutzerbeschränkung verbunden. Das steuerbefreite Auto bzw. das Auto, für das eine Steuerermäßigung gewährt wird, darf nur dann von einer anderen Person gefahren werden, wenn diese Person Sie fährt oder für Ihre Haushaltsführung (z.B. Einkauf) unterwegs ist.
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Q. Ich möchte von der Kfz-Steuerermäßigung auf das Beiblatt für den öffentlichen Personenverkehr wechseln. Was muss ich tun?
Sie müssen uns das Beiblatt ohne Wertmarke ("Kfz-Beiblatt") mit einem Löschungsvermerk des Finanzamtes zuleiten. Daraufhin erhalten Sie einen Überweisungsträger für die Zahlung der Eigenbeteiligung. Sobald der Betrag bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt zu.
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Q. Kann ich meine Schwerbehinderteneigenschaft rückgängig machen bzw. auf sämtliche Rechte verzichten?
Sie können auf die Feststellung Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft durch entsprechenden Erklärung verzichten. Durch diesen Verzicht auf eine behördliche Feststellung und auf andere Nachweisurkunden (z.B. Schwerbehindertenausweis) geht Ihre Behinderteneigenschaft jedoch dem Grunde nach nicht verloren. Daher können Sie einen Verzicht auch später jederzeit wieder zurücknehmen.
Haben Sie einen steuerlichen Nachteilsausgleich in Anspruch genommen, sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über den Verzicht auf die Feststellung umgehend zu informieren.
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Q. Was ist eine "Gleichstellung"?
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 30, aber weniger als 50, können bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen. Da dieser Personenkreis den kompletten rechtlichen Schutz schwerbehinderter Menschen ab einem GdB von 50 nicht hat, dient die Gleichstellung vor allem dazu , einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder einen bestehenden Arbeitsplatz zu behalten. Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass die anerkannte Behinderung Grund für die bestehenden Schwierigkeiten ist.
Gleichgestellte haben im übrigen alle Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen sind der Zusatzurlaub und die Nachteilsausgleiche.
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Q. Wie viel Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Menschen zu?
Schwerbehinderten Menschen steht eine Arbeitswoche bezahlter Zusatzurlaub zu. Dieser richtet sich nach der regelmäßigen Anzahl der Wochenarbeitstage. Wenn sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, ist der Zusatzurlaub entsprechend geringer.
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Q. Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft mitteilen?
Sie sind nur dann verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung zu unterrichten, wenn dieser ausdrücklich, z.B. im Einstellungsfragebogen, danach fragt. Sie brauchen auch dann nur die Schwerbehinderteneigenschaft als solche, nicht aber die Art der Behinderung mitzuteilen.
Ist jedoch die Art der Behinderung für die auszuübende Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung (z. B. Epilepsie bei einem Berufskraftfahrer), sind Sie auch ohne ausdrückliches Befragen auskunftspflichtig.
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*Quelle: Internet
Bedeutung der Merkzeichen
